Messe 2026
Allgemeine Messebedingungen zur CoeMBO 2026
1. Veranstaltung
Coesfelder Messe zur Bildungs- und Berufsorientierung (CoeMBO)
2. Veranstalter, Messekoordination und Datenschutz
Veranstalter und Messekoordination: Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld; vertreten durch: Carina Holzhinrich & Manfred Deitmer, Tel. 02541 9391024, E-Mail:
Datenschutz: Stefanie Döbbelt (Kreis Coesfeld) Tel. 02541 18-1406.
3. Ort, Termin und Öffnungszeit
Ort: Schulzentrum (Holtwicker Str. 4-8) und benachbarte Bürgerhalle (Osterwicker Str. 1), 48653 Coesfeld;
Messebereiche: Schulgebäude, Sporthalle 1 und 2, Bürgerhalle sowie ggf. Messezelte und Schulhofflächen;
Termin: Samstag, 14. November 2026;
Messezeit: 10 bis 16 Uhr.
4. Teilnahmeverfahren
Die Anmeldung erfolgt durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars „Anmeldung CoeMBO 2026“ bis zur benannten Anmeldungsfrist. Die Anmeldung beinhaltet zugleich die verbindliche Anerkennung der vorliegenden „Allgemeinen Messebedingungen zur CoeMBO 2026“ für den Teilnahmeinteressenten und dessen Messevertreter. Jede Anmeldung wird per E-Mail bestätigt. Über die endgültige Zulassung zur Messeteilnahme entscheidet der Veranstalter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Messeteilnahme. Mit Übersendung der schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter wird die Messeteilnahme für die Beteiligten verbindlich. Der Veranstalter ist zum Widerruf der Teilnahmebestätigung und zur anderweitigen Standflächenvergabe berechtigt, sofern die Voraussetzungen für die Bestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder nachträglich Gründe
bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
5. Korrespondenz
Als Standardkommunikationsmedium wird seitens des Veranstalters und Messekoordinators weitestmöglich E-Mail eingesetzt. Sofern keine andere Mitteilung vorliegt, wird die E-Mail-Adresse des Anmeldungsformulars zur Korrespondenz verwendet. Zusätzlich werden Informationen auf der Internetseite der Messe (www.coembo.de) veröffentlicht.
6. Preise, Veranstalterleistungen,
Zahlungsbedingungen und Mittelverwendung
Der Standpreis richtet sich nach den Angaben im CoeMBO-Anmeldungsformular. Alle dort genannten Preise sind Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer. Für die termingerechte Bereitstellung der per Anmeldungsformular bestellten Standausstattungen sorgt der Veranstalter; ggf. gewünschte Extras werden gesondert abgestimmt, beauftragt und abgerechnet. Eine deckenmäßige Grundbeleuchtung aller Standflächen, ausreichende Raumtemperierung (auch im Messezelt), Strom sowie Bodenreinigungen vor und nach der Messe werden vom Veranstalter gewährleistet. Müll ist möglichst zu vermeiden bzw. selber zu entsorgen; eine größere Müllmenge kann bzw. wird vom Veranstalter gegen separate Rechnung zu Lasten des Standbetreibers entsorgt. Die Abrechnung der Messeteilnahme erfolgt im Vorfeld der Messe auf der Basis der Anmeldung und ggf. weiterer Vereinbarungen per Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 21 Tagen ab dem Rechnungsdatum. Nur nach Rechnungsbegleichung besteht ein Anspruch auf eine Messeteilnahme. Ein Zahlungsverzug berechtigt den Veranstalter neben dem Widerruf der bisherigen Zusage zur Messeteilnahme auch zur anderweitigen Vergabe der Standfläche. Alle Einnahmen und Zuwendungen werden ausschließlich zum Zweck einer Kostenbegleichung der CoeMBO-Messe, der Förderung zukünftiger CoeMBO-Messen oder ggf. auch für ergänzende Vorhaben zur Förderung der Berufsorientierung von Jugendlichen verwendet. Zuwendungen zur Unterstützung der vorstehenden Zwecke sind willkommen; gesonderte Zuwendungsbestätigungen werden durch die Stadt Coesfeld oberhalb eines Betrags von 200 € übersandt.
7. Versicherungen
Der Veranstalter hat zur Abdeckung seines Haftungsrisikos eine besondere Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Eine weitergehende Haftung oder auch ein Ersatz von ggf. geschädigten oder gestohlenen Ausstellungsgütern wird von Seiten des Veranstalters ausgeschlossen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Für eventuelle Beschädigungen von Eigentum des Veranstalters und ggf. resultierenden Folgeschäden, verursacht vom Aussteller, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, haftet der Aussteller. Wird ein Messestand gemeinschaftlich betrieben, gilt eine gemeinschaftliche Haftung der Aussteller.
8. Veränderungen und Vorbehalte
Im Falle eines zwingenden Grundes kann der Veranstalter die Veranstaltung örtlich verlegen, ohne dass hierdurch eine Aufhebung bisheriger Vereinbarungen von Seiten eines Messeteilnehmers verlangt werden kann. Ein von Seiten eines Messeteilnehmers ggf. gewünschter Rücktritt muss gegenüber dem Veranstalter schriftlich erklärt werden. Im Rücktrittsfall erstattet der Veranstalter einen bereits gezahlten Betrag entsprechend den Regelungen im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses. Ein unvorhergesehenes Ereignis, welches nicht vom Veranstalter zu vertreten ist (z.B. höhere Gewalt, außerordentliche behördliche Anordnung) und aus Sicht des Veranstalters eine planmäßige Durchführung der Messe unmöglich macht, berechtigt diesen zur Absage der Messe. In einem derartigen Fall erstattet der Veranstalter im jeweiligen Messejahr zeitraumbezogen folgende Anteile bereits geleisteter Zahlungen:
• Zeitraum bis inkl. 31.07.: 90 % Erstattung;
• Zeitraum 01.08. bis inkl. 31.08.: 60 % Erstattung;
• Zeitraum 01.09. bis inkl. 30.09.: 30 % Erstattung;
• Zeitraum 01.10. bis zum Messetag: 0 % Erstattung.
Bei Absage der Messe hat der Messeteilnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Veranstalter wird alle Messeteilnehmer schnellstens informieren und ggf. einen Ersatztermin anbieten.
9. Vergabe der Standflächen
Die Standflächenzuweisung erfolgt durch den Veranstalter in Abwägung von Standanforderungen, räumlichen Möglichkeiten sowie inhaltlichen Messeaspekten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche. Jeder Messeteilnehmer erhält seine Flächenzuweisung ca. 6 Wochen vor dem Messetermin, wobei auch diese Flächenzuweisung vom Veranstalter nötigenfalls noch kurzfristig geändert werden kann, ohne dass hieraus für den Aussteller ein Rücktrittsrecht oder Erstattungsanspruch resultiert. Der Tausch einer Messestandfläche mit einem anderen Aussteller oder eine auch nur teilweise Überlassung der Standfläche ist ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Besondere Hinweise: alle Standflächen in der Sporthalle können nur über einen ca. 5 m langen Tribünenabgang oder über ein treppenverbundenes Liefertor erreicht werden – auf Wunsch werden Transporthelfer bereitgestellt. Der Boden der Sporthalle und des Messezeltes ist mit Teppichfliesen ausgelegt; alle anderen Böden sind i.d.R. gefliest.
10. Standaufbau / Standabbau
Der Aufbau eines Messestandes kann am Tag vor der Messe (Freitag) in der Zeit von 15:30 bis 18:30 Uhr und am Tag der Messe (Samstag) in der Zeit von 07:00 bis 09:45 Uhr auf der dem Standbetreiber zugewiesenen Fläche erfolgen. Eine Überschreitung der zugewiesenen Standfläche ist nur dann zulässig, wenn kein Standnachbar beeinträchtigt wird. Aufbauten dürfen Rettungswege und Feuerlöscher nicht versperren oder verdecken. Der Abbau des Messestandes ist am Messetag in der Zeit von 16 bis 19 Uhr durchzuführen. Sollte ein anderer Abbauzeitraum erwünscht sein, kann dieser nur mit zuvor eingeholter schriftlicher Zustimmung des Veranstalters realisiert werden. Sollte ein Stand am Messetag um 20 Uhr ohne Zustimmung des Veranstalters nicht abgebaut sein, wird der Veranstalter einen Standabbau in Auftrag geben unter Ausschluss jedweder Haftung sowie Inrechnungstellung zugehöriger Kosten samt einer Konventionalstrafe in Höhe der Standflächenmiete. Die Standfläche ist in dem Zustand der Übernahme zurückzugeben; für eventuelle standbedingte Beschädigungen haftet der Aussteller.
11. Standbetrieb
Jeder Messeteilnehmer ist verpflichtet seinen Stand am Messetag in der Zeit von mindestens 10 Uhr bis 16 Uhr mit sachkundigem Personal sowie vollständiger Standausstattung zu betreiben. Achtung: Ein Standabbau vor 16 Uhr ist nicht zulässig - im Falle einer Zuwider-handlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der Standflächenmiete. Alle Standbetreiber werden gebeten, ggf. geplante Standvorführungen mit möglichst geringen Lautstärken, Lärm-, Licht-, Geruchs- oder Funkwellenemissionen durchzuführen. Zwecks Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebs ist der Veranstalter berechtigt eine Störungsminderung oder gar Einstellung eines derartigen Störbetriebs zu verlangen (z.B. Mikrophon- oder Pumpenbetrieb, Filmvorführung). Verkaufsaktivitäten sind an allen Messeständen nicht gestattet; insbesondere ist eine Abgabe von Speisen oder Getränken genehmigungspflichtig. Werbemittel dürfen nur am jeweiligen Stand und nicht auf Allgemeinflächen verteilt / hinterlegt werden. Werbemaßnahmen, die gegen „gute Sitten“ oder Wettbewerbsrecht verstoßen oder aber religiösen oder politischen Charakter haben, sind unzulässig. Auf allen Messeflächen besteht während der Messezeit ein allgemeines Rauchverbot. Sollte eine Zuwiderhandlung gegen eine Veranstalteranweisung nach einer
Abmahnung weiterhin erfolgen, ist der Veranstalter zur sofortigen Standschließung und Ausschluss von der Veranstaltung berechtigt - hiermit ggf. verbundene Aufwendungen gehen zu Lasten des betreffenden Messestandbetreibers.
12. Standgestaltung
Jeder Stand sollte gut lesbar mit dem Namen des Standbetreibers versehen sein. Die Standgestaltung und Ausstattung ist Sache des Ausstellers, wobei Einrichtungen, Dekorationen und Vorführungen gesetzlichen Bestimmungen und Messevorschriften entsprechen müssen. Insbesondere sei hier auf die Beachtung der Schwerentflammbarkeit von Standausschmückungen hingewiesen. Eine Standhöhe oberhalb von 2,7 m ist mitteilungsbedürftig. Auf einen zusätzlichen Bodenbelag kann / sollte verzichtet werden; ansonsten darf dieser nur unter Gebrauch eines rückstandsfrei entfernbaren Verlegebandes (DIN 18365) befestigt werden. Beim Veranstalter bestellte Standmaterialien werden von diesem bis zu den Aufbauzeiten am jeweiligen Messestand bereitgestellt und nach der Messe auch wieder entfernt.
13. Strom-, Gas-, Wasser- und Internetanschluss
Der Veranstalter stellt nach Anmeldungsanforderung kostenfrei einen Stromanschluss für einen Messe-Standplatz zur Verfügung. Ggf. nötige Kabeltrommeln oder Verlängerungsleitungen sind seitens des Ausstellers zu stellen. Wird ein weiterer Stromanschluss oder eine höhere Absicherung (Kraftstrom) benötigt, ist hierzu eine besondere Vereinbarung im Vorfeld erforderlich. Kann der Veranstalter bestimmte technische Versorgungswünsche eines Messeteilnehmers nicht mit kostenlosen, örtlichen Versorgungsmöglichkeiten bedienen, kann der Messeteilnehmer erforderliche Installations-/ Anschlussarbeiten - nach zuvor eingeholter Zustimmung des Veranstalters - auf eigene Kosten erledigen oder in Auftrag geben. Jedwede Schadenersatzforderungen an den Veranstalter aus einer potentiellen Nichtverfügbarkeit oder aber dem Betrieb derartiger Anschlüsse sind ausgeschlossen. Ein kostenfreier Zugang zum Internet wird in allen Messebereichen ermöglicht. Ausgenommen sind Außenstände. diese haben sich eigenständig mit einem Internetzugang zu versorgen.
14. Hausrecht und Abnahme
Der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen (insbesondere Vertreter der Messeorganisation sowie Hausmeister der beteiligten Messestandorte) üben auf dem gesamten Messegelände vor, während und nach der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Abnahme der Messestände und Messeflächen erfolgt am Morgen des Messetages durch Vertreter von Behörden und Messeleitung. Eventuelle Anweisungen des vorstehenden Personenkreises sind zu befolgen.
15. Messepublikationen
Zur Veranstaltung sind u. a. die Herausgabe einer Messezeitung und die Veröffentlichung einer Internetseite (www.coembo.de) einschließlich Teilnehmerlisten geplant. Mit der Anmeldung willigt der Anmeldende zugleich ein, dass die allgemeinen Teilnehmerdaten (Rechtsverkehrnamen, Postanschrift, allgemeine Telefonnummer und sofern vorhanden eine allgemeine E-Mail- und Homepage-Adresse) für derartige Messepublikationen vom Veranstalter genutzt werden dürfen. Im Fall einer Nicht-Bereitstellung dieser allgemeinen Daten ist der Veranstalter zu einem Widerruf der Teilnahmebestätigung berechtigt. Nur nach entsprechender Mitteilung des Messeteilnehmers werden personenbezogene Daten (s. Nr. 16) einer Kontaktperson des Messeteilnehmers in einer Messepublikation veröffentlicht. Fernerhin ist der Veranstalter berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und für Eigenzwecke zu nutzen bzw. zu veröffentlichen. Messeteilnehmer haben kein Einwendungsrecht gegenüber Berichterstattern und Fotografen, welche vom Veranstalter zugelassen sind.
16. Personenbezogene Daten
Mit der Absendung der Anmeldung erklärt der Teilnahmeinteressent zugleich sein Einverständnis, dass die personenbezogenen Daten des Vertreters des Messeteilnehmers vom Messeveranstalter zum Zweck der weiteren CoeMBO-Korrespondenz genutzt und gespeichert werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Teilnahmeinteressenten bzw. Ausstellervertreter jederzeit schriftlich widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt keine weitere Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 13 der Datenschutzgrundverordnung. Der Veranstalter kommt seiner Informationspflicht nach Artikel 13 DS-GVO am Ende der Allgemeinen Messebedingungen nach.
17. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Alle Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Veranstalter und Messeteilnehmer vereinbaren das deutsche Recht als Rechtsgrundlage sowie in einem Streitfall Münster/Westf. als Gerichtsstand.
Coesfeld, 16. März 2026
Die Veranstalterin
Messe 2026
Allgemeine Messebedingungen zur CoeMBO 2026
1. Veranstaltung
Coesfelder Messe zur Bildungs- und Berufsorientierung (CoeMBO)
2. Veranstalter, Messekoordination und Datenschutz
Veranstalter und Messekoordination: Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld; vertreten durch: Carina Holzhinrich & Manfred Deitmer, Tel. 02541 9391024, E-Mail:
Datenschutz: Stefanie Döbbelt (Kreis Coesfeld) Tel. 02541 18-1406.
3. Ort, Termin und Öffnungszeit
Ort: Schulzentrum (Holtwicker Str. 4-8) und benachbarte Bürgerhalle (Osterwicker Str. 1), 48653 Coesfeld;
Messebereiche: Schulgebäude, Sporthalle 1 und 2, Bürgerhalle sowie ggf. Messezelte und Schulhofflächen;
Termin: Samstag, 14. November 2026;
Messezeit: 10 bis 16 Uhr.
4. Teilnahmeverfahren
Die Anmeldung erfolgt durch Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars „Anmeldung CoeMBO 2026“ bis zur benannten Anmeldungsfrist. Die Anmeldung beinhaltet zugleich die verbindliche Anerkennung der vorliegenden „Allgemeinen Messebedingungen zur CoeMBO 2026“ für den Teilnahmeinteressenten und dessen Messevertreter. Jede Anmeldung wird per E-Mail bestätigt. Über die endgültige Zulassung zur Messeteilnahme entscheidet der Veranstalter. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Messeteilnahme. Mit Übersendung der schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter wird die Messeteilnahme für die Beteiligten verbindlich. Der Veranstalter ist zum Widerruf der Teilnahmebestätigung und zur anderweitigen Standflächenvergabe berechtigt, sofern die Voraussetzungen für die Bestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind oder nachträglich Gründe
bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
5. Korrespondenz
Als Standardkommunikationsmedium wird seitens des Veranstalters und Messekoordinators weitestmöglich E-Mail eingesetzt. Sofern keine andere Mitteilung vorliegt, wird die E-Mail-Adresse des Anmeldungsformulars zur Korrespondenz verwendet. Zusätzlich werden Informationen auf der Internetseite der Messe (www.coembo.de) veröffentlicht.
6. Preise, Veranstalterleistungen,
Zahlungsbedingungen und Mittelverwendung
Der Standpreis richtet sich nach den Angaben im CoeMBO-Anmeldungsformular. Alle dort genannten Preise sind Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer. Für die termingerechte Bereitstellung der per Anmeldungsformular bestellten Standausstattungen sorgt der Veranstalter; ggf. gewünschte Extras werden gesondert abgestimmt, beauftragt und abgerechnet. Eine deckenmäßige Grundbeleuchtung aller Standflächen, ausreichende Raumtemperierung (auch im Messezelt), Strom sowie Bodenreinigungen vor und nach der Messe werden vom Veranstalter gewährleistet. Müll ist möglichst zu vermeiden bzw. selber zu entsorgen; eine größere Müllmenge kann bzw. wird vom Veranstalter gegen separate Rechnung zu Lasten des Standbetreibers entsorgt. Die Abrechnung der Messeteilnahme erfolgt im Vorfeld der Messe auf der Basis der Anmeldung und ggf. weiterer Vereinbarungen per Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 21 Tagen ab dem Rechnungsdatum. Nur nach Rechnungsbegleichung besteht ein Anspruch auf eine Messeteilnahme. Ein Zahlungsverzug berechtigt den Veranstalter neben dem Widerruf der bisherigen Zusage zur Messeteilnahme auch zur anderweitigen Vergabe der Standfläche. Alle Einnahmen und Zuwendungen werden ausschließlich zum Zweck einer Kostenbegleichung der CoeMBO-Messe, der Förderung zukünftiger CoeMBO-Messen oder ggf. auch für ergänzende Vorhaben zur Förderung der Berufsorientierung von Jugendlichen verwendet. Zuwendungen zur Unterstützung der vorstehenden Zwecke sind willkommen; gesonderte Zuwendungsbestätigungen werden durch die Stadt Coesfeld oberhalb eines Betrags von 200 € übersandt.
7. Versicherungen
Der Veranstalter hat zur Abdeckung seines Haftungsrisikos eine besondere Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Eine weitergehende Haftung oder auch ein Ersatz von ggf. geschädigten oder gestohlenen Ausstellungsgütern wird von Seiten des Veranstalters ausgeschlossen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Für eventuelle Beschädigungen von Eigentum des Veranstalters und ggf. resultierenden Folgeschäden, verursacht vom Aussteller, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, haftet der Aussteller. Wird ein Messestand gemeinschaftlich betrieben, gilt eine gemeinschaftliche Haftung der Aussteller.
8. Veränderungen und Vorbehalte
Im Falle eines zwingenden Grundes kann der Veranstalter die Veranstaltung örtlich verlegen, ohne dass hierdurch eine Aufhebung bisheriger Vereinbarungen von Seiten eines Messeteilnehmers verlangt werden kann. Ein von Seiten eines Messeteilnehmers ggf. gewünschter Rücktritt muss gegenüber dem Veranstalter schriftlich erklärt werden. Im Rücktrittsfall erstattet der Veranstalter einen bereits gezahlten Betrag entsprechend den Regelungen im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses. Ein unvorhergesehenes Ereignis, welches nicht vom Veranstalter zu vertreten ist (z.B. höhere Gewalt, außerordentliche behördliche Anordnung) und aus Sicht des Veranstalters eine planmäßige Durchführung der Messe unmöglich macht, berechtigt diesen zur Absage der Messe. In einem derartigen Fall erstattet der Veranstalter im jeweiligen Messejahr zeitraumbezogen folgende Anteile bereits geleisteter Zahlungen:
• Zeitraum bis inkl. 31.07.: 90 % Erstattung;
• Zeitraum 01.08. bis inkl. 31.08.: 60 % Erstattung;
• Zeitraum 01.09. bis inkl. 30.09.: 30 % Erstattung;
• Zeitraum 01.10. bis zum Messetag: 0 % Erstattung.
Bei Absage der Messe hat der Messeteilnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Veranstalter wird alle Messeteilnehmer schnellstens informieren und ggf. einen Ersatztermin anbieten.
9. Vergabe der Standflächen
Die Standflächenzuweisung erfolgt durch den Veranstalter in Abwägung von Standanforderungen, räumlichen Möglichkeiten sowie inhaltlichen Messeaspekten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Standfläche. Jeder Messeteilnehmer erhält seine Flächenzuweisung ca. 6 Wochen vor dem Messetermin, wobei auch diese Flächenzuweisung vom Veranstalter nötigenfalls noch kurzfristig geändert werden kann, ohne dass hieraus für den Aussteller ein Rücktrittsrecht oder Erstattungsanspruch resultiert. Der Tausch einer Messestandfläche mit einem anderen Aussteller oder eine auch nur teilweise Überlassung der Standfläche ist ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Besondere Hinweise: alle Standflächen in der Sporthalle können nur über einen ca. 5 m langen Tribünenabgang oder über ein treppenverbundenes Liefertor erreicht werden – auf Wunsch werden Transporthelfer bereitgestellt. Der Boden der Sporthalle und des Messezeltes ist mit Teppichfliesen ausgelegt; alle anderen Böden sind i.d.R. gefliest.
10. Standaufbau / Standabbau
Der Aufbau eines Messestandes kann am Tag vor der Messe (Freitag) in der Zeit von 15:30 bis 18:30 Uhr und am Tag der Messe (Samstag) in der Zeit von 07:00 bis 09:45 Uhr auf der dem Standbetreiber zugewiesenen Fläche erfolgen. Eine Überschreitung der zugewiesenen Standfläche ist nur dann zulässig, wenn kein Standnachbar beeinträchtigt wird. Aufbauten dürfen Rettungswege und Feuerlöscher nicht versperren oder verdecken. Der Abbau des Messestandes ist am Messetag in der Zeit von 16 bis 19 Uhr durchzuführen. Sollte ein anderer Abbauzeitraum erwünscht sein, kann dieser nur mit zuvor eingeholter schriftlicher Zustimmung des Veranstalters realisiert werden. Sollte ein Stand am Messetag um 20 Uhr ohne Zustimmung des Veranstalters nicht abgebaut sein, wird der Veranstalter einen Standabbau in Auftrag geben unter Ausschluss jedweder Haftung sowie Inrechnungstellung zugehöriger Kosten samt einer Konventionalstrafe in Höhe der Standflächenmiete. Die Standfläche ist in dem Zustand der Übernahme zurückzugeben; für eventuelle standbedingte Beschädigungen haftet der Aussteller.
11. Standbetrieb
Jeder Messeteilnehmer ist verpflichtet seinen Stand am Messetag in der Zeit von mindestens 10 Uhr bis 16 Uhr mit sachkundigem Personal sowie vollständiger Standausstattung zu betreiben. Achtung: Ein Standabbau vor 16 Uhr ist nicht zulässig - im Falle einer Zuwider-handlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der Standflächenmiete. Alle Standbetreiber werden gebeten, ggf. geplante Standvorführungen mit möglichst geringen Lautstärken, Lärm-, Licht-, Geruchs- oder Funkwellenemissionen durchzuführen. Zwecks Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebs ist der Veranstalter berechtigt eine Störungsminderung oder gar Einstellung eines derartigen Störbetriebs zu verlangen (z.B. Mikrophon- oder Pumpenbetrieb, Filmvorführung). Verkaufsaktivitäten sind an allen Messeständen nicht gestattet; insbesondere ist eine Abgabe von Speisen oder Getränken genehmigungspflichtig. Werbemittel dürfen nur am jeweiligen Stand und nicht auf Allgemeinflächen verteilt / hinterlegt werden. Werbemaßnahmen, die gegen „gute Sitten“ oder Wettbewerbsrecht verstoßen oder aber religiösen oder politischen Charakter haben, sind unzulässig. Auf allen Messeflächen besteht während der Messezeit ein allgemeines Rauchverbot. Sollte eine Zuwiderhandlung gegen eine Veranstalteranweisung nach einer
Abmahnung weiterhin erfolgen, ist der Veranstalter zur sofortigen Standschließung und Ausschluss von der Veranstaltung berechtigt - hiermit ggf. verbundene Aufwendungen gehen zu Lasten des betreffenden Messestandbetreibers.
12. Standgestaltung
Jeder Stand sollte gut lesbar mit dem Namen des Standbetreibers versehen sein. Die Standgestaltung und Ausstattung ist Sache des Ausstellers, wobei Einrichtungen, Dekorationen und Vorführungen gesetzlichen Bestimmungen und Messevorschriften entsprechen müssen. Insbesondere sei hier auf die Beachtung der Schwerentflammbarkeit von Standausschmückungen hingewiesen. Eine Standhöhe oberhalb von 2,7 m ist mitteilungsbedürftig. Auf einen zusätzlichen Bodenbelag kann / sollte verzichtet werden; ansonsten darf dieser nur unter Gebrauch eines rückstandsfrei entfernbaren Verlegebandes (DIN 18365) befestigt werden. Beim Veranstalter bestellte Standmaterialien werden von diesem bis zu den Aufbauzeiten am jeweiligen Messestand bereitgestellt und nach der Messe auch wieder entfernt.
13. Strom-, Gas-, Wasser- und Internetanschluss
Der Veranstalter stellt nach Anmeldungsanforderung kostenfrei einen Stromanschluss für einen Messe-Standplatz zur Verfügung. Ggf. nötige Kabeltrommeln oder Verlängerungsleitungen sind seitens des Ausstellers zu stellen. Wird ein weiterer Stromanschluss oder eine höhere Absicherung (Kraftstrom) benötigt, ist hierzu eine besondere Vereinbarung im Vorfeld erforderlich. Kann der Veranstalter bestimmte technische Versorgungswünsche eines Messeteilnehmers nicht mit kostenlosen, örtlichen Versorgungsmöglichkeiten bedienen, kann der Messeteilnehmer erforderliche Installations-/ Anschlussarbeiten - nach zuvor eingeholter Zustimmung des Veranstalters - auf eigene Kosten erledigen oder in Auftrag geben. Jedwede Schadenersatzforderungen an den Veranstalter aus einer potentiellen Nichtverfügbarkeit oder aber dem Betrieb derartiger Anschlüsse sind ausgeschlossen. Ein kostenfreier Zugang zum Internet wird in allen Messebereichen ermöglicht. Ausgenommen sind Außenstände. diese haben sich eigenständig mit einem Internetzugang zu versorgen.
14. Hausrecht und Abnahme
Der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen (insbesondere Vertreter der Messeorganisation sowie Hausmeister der beteiligten Messestandorte) üben auf dem gesamten Messegelände vor, während und nach der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Abnahme der Messestände und Messeflächen erfolgt am Morgen des Messetages durch Vertreter von Behörden und Messeleitung. Eventuelle Anweisungen des vorstehenden Personenkreises sind zu befolgen.
15. Messepublikationen
Zur Veranstaltung sind u. a. die Herausgabe einer Messezeitung und die Veröffentlichung einer Internetseite (www.coembo.de) einschließlich Teilnehmerlisten geplant. Mit der Anmeldung willigt der Anmeldende zugleich ein, dass die allgemeinen Teilnehmerdaten (Rechtsverkehrnamen, Postanschrift, allgemeine Telefonnummer und sofern vorhanden eine allgemeine E-Mail- und Homepage-Adresse) für derartige Messepublikationen vom Veranstalter genutzt werden dürfen. Im Fall einer Nicht-Bereitstellung dieser allgemeinen Daten ist der Veranstalter zu einem Widerruf der Teilnahmebestätigung berechtigt. Nur nach entsprechender Mitteilung des Messeteilnehmers werden personenbezogene Daten (s. Nr. 16) einer Kontaktperson des Messeteilnehmers in einer Messepublikation veröffentlicht. Fernerhin ist der Veranstalter berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und für Eigenzwecke zu nutzen bzw. zu veröffentlichen. Messeteilnehmer haben kein Einwendungsrecht gegenüber Berichterstattern und Fotografen, welche vom Veranstalter zugelassen sind.
16. Personenbezogene Daten
Mit der Absendung der Anmeldung erklärt der Teilnahmeinteressent zugleich sein Einverständnis, dass die personenbezogenen Daten des Vertreters des Messeteilnehmers vom Messeveranstalter zum Zweck der weiteren CoeMBO-Korrespondenz genutzt und gespeichert werden dürfen. Diese Einwilligung kann vom Teilnahmeinteressenten bzw. Ausstellervertreter jederzeit schriftlich widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs erfolgt keine weitere Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten. Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage des Artikels 13 der Datenschutzgrundverordnung. Der Veranstalter kommt seiner Informationspflicht nach Artikel 13 DS-GVO am Ende der Allgemeinen Messebedingungen nach.
17. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Alle Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Teilnahmebedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Veranstalter und Messeteilnehmer vereinbaren das deutsche Recht als Rechtsgrundlage sowie in einem Streitfall Münster/Westf. als Gerichtsstand.
Coesfeld, 16. März 2026
Die Veranstalterin